Unter dem Namen
Kunschti Eglisee
Besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne von Artikel
60 ff ZGB.
§ 2 Zweck
Zur Erhaltung der Kunsteisbahn Eglisee und zur
finanziellen Entlastung des Kantons bezweckt der Verein die Uebernahme und
Führung des Betriebs der Kunsteisbahn Eglisee.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein verwirklicht seinen Zweck unter anderem, indem
er:
• vom Kanton Basel-Stadt die Führung des
Betriebs der Kunsteisbahn Eglisee übernimmt.
• Mit freiwilligen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eine kostengünstige Betriebsführung anstrebt.
• Mit Veranstaltungen jeder Art die Attraktivität
der Kunsteisbahn Eglisee fördert.
• Mit Gönner-, Werbe- und Sponsorenbeiträgen
an die Mittel für den Betrieb und die notwendigen Investitionen
beiträgt.
• Die Mitglieder, Gönner und Sponsoren regelmässig
über die Aktivitäten des Vereins in geeigneter Weise orientiert.
II Mitgliedschaft
§ 4
Die
Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben
werden. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Ziele des Vereins
ideel und finanziell unterstützen.
Ueber alle Fragen der Mitgliedschaft entscheidet der
Vereinsvorstand endgültig.
III Organisation
§ 5 Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
die jährlich mindestens ein Mal im ersten Kalenderhalbjahr zur
Besprechung der Vereinsgeschäfte zusammentritt.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
• Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der
Kontrollstelle
• Die Entgegennahme und Genehmigung des durch
den Vorstand vorzulegenden Jahresberichts und die Abnahme der
Jahresrechnung
• Die Beschlussfassung über die Aenderung der
Statuten und die Auflösung des Vereins.
• Die Behandlung aller Angelegenheiten, welche
ihr durch den Vorstand unterbreitet werden.
§ 7 Der Vorstand
Die Geschäftsführung des Vereins und dessen Vertretung
nach aussen obliegen dem Vorstand. Dieser Besteht aus sieben bis zwanzig
Mitgliedern und wird jeweils auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der
Amtsdauer ist eine Wiederwahl zulässig. Fällt während der Amtsdauer ein
Vorstandsmitglied aus, sow ist an der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl zu treffen.
Der Kanton Basel-Stadt ist berechtigt, eine Person in den
Vorstand zu delegieren.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, er wählt aus
seiner Mitte den Präsidenten und bestimmt die weiteren Chargen
(Sekretariat, Personal, Kassier, Sponsoring, Werbung und PR, Betrieb,
usw.).
Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen, welche nicht gemäss
Gesetz und Statuten der Mitgliederversammlung zustehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, allenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl,
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit
dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Vorsitzende.
Der Vorstand kann Teile seiner Befugnisse einzelnen seiner
Mitglieder oder Dritten übergeben.
IV Finanzielles
§ 7 Einnahmen des Vereins bestehen aus
- Den Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Zuwendungen und Spenden von Gönnern
- Werbe- und Sponsoreneinnahmen